In diesem Blogartikel soll die Frage behandelt werden, ob es für Muslime islamrechtlich erlaubt ist, Christen zu ihren Festen (Weihnachten, Ostern, Silvester etc.) zu gratulieren. Eigentlich haben die Muslime in Deutschland diese Frage schon längst geklärt und es hat sich die Praxis etabliert, dass Muslime ganz selbstverständlich ihren christlichen und jüdischen Nachbarn, Freunden, Kollegen etc. zu ihren Festen gratulieren und umgekehrt ebenso. Dennoch wird diese Frage immer wieder von manchen Kreisen zur Diskussion gestellt und in Online-Plattformen sind häufig Fatwas zu finden, die genau das Gegenteil behaupten; nämlich, dass die Beglückwünschung zu nichtmuslimischen Festen nicht erlaubt sei. Worum geht es in diesen Diskussionen? Was ist der Grund für die Meinungsverschiedenheit und wie geht man aus islamrechtlicher Sicht mit dieser Frage um? Denn, wenn man die Gründe für die verschiedenen Positionierungen kennt, dann ist es auch einfacher die Argumentation nachzuvollziehen und sich für einen Standpunkt zu entscheiden. Das wiederum führt zu einem gelasseneren und bewussteren Umgang mit solchen Themen, ohne dass man immer wieder bei ähnlichen Fragen die gleiche Verunsicherung verspürt.
Eindeutige und nichteindeutige Themen!
Es gibt Themen, die eindeutig in den Offenbarungstexten erwähnt werden und über die es auch eine Einigkeit unter allen Gelehrten gibt; wie z.B. dass das tägliche, fünfmalige Gebet, das Fasten im Monat Ramadan oder das gerechte Handeln verpflichtend sind und dass Lügen, außerehelicher Geschlechtsverkehr oder Diebstahl verboten sind. An der grundsätzlichen Gültigkeit dieser Normen kann es keine Diskussionen geben. Es gibt aber auch Themen, die nicht eindeutig oder gar nicht in den Offenbarungstexten behandelt wurden und deshalb Gegenstand von Meinungsunterschieden sind. Die Frage nach der Beglückwünschung der Christen zu ihren Festen gehört eindeutig zum zweiten Bereich. Es gibt also Meinungsunterschiede. Dafür gibt es verschiedene Gründe, die in der Regel zweierlei sein können: 1. Hermeneutische Gründe, also Gründe, die aus einer unterschiedlichen Interpretation der Texte entspringen oder 2. kontextbedingte Gründe, also Gründe, die mit der Interpretation des gelebten Kontextes (Konventionen, Voraussetzungen und Konsequenzen einer Handlung) zusammenhängen. Häufig sind es die kontextbedingten Gründe, die die Entscheidung und damit auch die Wahl der Hermeneutik beeinflussen.
Situationsdiagnose entscheidet über die Wahl der Hermeneutik!
In meinem letzten Artikel „Deobandi, Taliban, Diyanet. Alles Hanafiten.“ über die verschiedenen Auslegungen in der hanafitischen Rechtsschule habe ich deutlich gemacht, dass es bei vielen Fiqh-Themen gar nicht so sehr um die richtige Auslegung der Offenbarungstexte geht, sondern um die Situationsdiagnose. Je nachdem wie ich eine bestimmte Situation oder das Umfeld, in dem ich mich befinde, wahrnehme, dementsprechend bewerte ich auch die Handlungsoptionen, die ich habe. Wenn die Außenwelt bzw. die spezifische Situation als Bedrohung oder als Gefahr für die religiöse Identität betrachtet wird, tendiert man zu einer eher konservativeren oder gar fundamentalistischeren Auslegung als wenn die Außenwelt als gut oder tolerabel betrachtet wird. Im ersteren Fall tendiert man dann eher dazu die Interaktion mit anderen, fremden Einflüssen hinsichtlich religiöser Bereiche auf ein Minimum zu reduzieren, um somit die eigene religiöse Identität zu schützen und zu bewahren. Die Ansicht, dass die Beglückwünschung der Christen zu ihren Festen oder der Besuch von Kirchen (mit der Absicht sich die Feierlichkeiten oder Gottesdienste anzuschauen) verboten sind, hat meistens den Hintergrund, dass man die religiöse Identität vor allem junger Menschen bewahren will. Wenn das Umfeld aber grundsätzlich nicht als bedrohlich, sondern als gut und tolerabel empfunden wird und man von einer selbstbewussten religiösen Identität ausgeht, ist man eher bereit sich den Herausforderungen gegenüber zu öffnen. In dieser Hinsicht sind viele der Meinung, dass ein selbstbewusster, offener Umgang mit diesen Themen sogar die eigene Religiosität stärkt, weshalb man eher dazu tendiert, diese Handlungen im Sinne einer guten Nachbarschaft für erlaubt und förderlich zu betrachten. Ja, der offene Austausch mit Angehörigen anderer Religionen wird sogar von vielen als ein positives Mittel gesehen, um den Islam in der Gesellschaft sichtbarer zu machen. Denn wenn man die Feste anderer beglückwünscht, werden auch die anderen sich für die Feste der eigenen Religion interessieren. In den letzten Jahren hat sich mehr und mehr die Einstellung etabliert, dass es sich zum respektvollen Umgang zwischen den Angehörigen verschiedener Religionen gehört, sich gegenseitig zu den religiösen Festen zu beglückwünschen. Dieser Umstand hat sich zu einer deutsch-islamischen Gewohnheit (Urf) entwickelt und wird von den meisten auch dementsprechend praktiziert. Eine Beglückwünschung, also Sätze wie „frohe Weihnachten, schöne Feiertage, frohes Fest, frohe Ostern“ etc. bedeuten für die Muslime keineswegs, dass sie die Inhalte der Feiertage wie die Menschwerdung Gottes etc. befürworten. Die Beglückwünschung ist also kein Thema der Glaubenslehre, sondern nur eine Form der Höflichkeit.
Ganz anders sehen es aber diejenigen, die es ablehnen. Sie sagen, dadurch, dass man sie beglückwünscht, akzeptiere man auch die falschen Glaubensinhalte, die dadurch vermittelt werden. Also würde man damit bestätigen, dass es gut sei, beispielsweise an die Menschwerdung Gottes zu glauben. Diese Annahme geht zurück auf manche klassische Fiqh-Texte der vier Rechtsschulen, allen voran auf Aussagen von Ibn al-Qayyim aus seinem Werk „Aḥkām ahl aḏ-ḏimma“ (Normen über die Nichtmuslime); das umfangreichste Werk über den Umgang mit Nichtmuslimen in einer muslimischen Gesellschaft. In diesen Texten wird dieser Zusammenhang zwischen Beglückwünschung und Bestätigung der Inhalte hergestellt und gesagt: „die Beglückwünschung ist verboten, weil das mit der Bestätigung der Inhalte einhergeht“. Anscheinend gab es zu Zeit von Ibn al-Qayyim die Konvention, dass eine solche Beglückwünschung tatsächlich als Bestätigung verstanden wurde, sowohl von den Sprechern als auch von den Adressaten. Außerdem ist der gesellschaftliche Kontext, aus dem heraus Ibn al-Qayyim argumentiert zu berücksichtigen, worauf im nächsten Abschnitt näher eingegangen wird. „Weil es in diesen Texten so steht, muss es also auch heute genauso gelten.“, so die Annahme. Das stimmt aber nicht ganz. Die Normen in den klassischen Texten gehen immer auf kontextbedingte Vorannahmen zurück, die man immer dahingehend befragen muss. Die Annahme, dass die Beglückwünschung mit der Bestätigung der Inhalte einhergeht, ist aber nicht immer gegeben. In unserer heutigen Zeit besteht eine solche Beziehung z.B. nicht. Woher wissen wir es? Die Konvention unserer Zeit! Weder der Sprecher noch der Empfänger würden die Aussage „Frohes Fest“ oder „Frohe Weihnachten“ dahingehend verstehen, dass damit die Bestätigung der Inhalte des Weihnachtsfestes gemeint sei. Umgekehrt wäre es auch absurd daran zu glauben, dass wenn ein Christ einem Muslim zum Ramadanfest gratuliert, dadurch die Verpflichtung des Fastens akzeptiert und zum Muslim wird. Die ʿilla (Rechtsgrund) für das Verbot ist also hier nicht gegeben. Die Normen ändern sich mit der Veränderung der Zeiten. Wer die gesellschaftlichen Konventionen, in denen die Menschen leben, nicht kennt, kann auch keine Fatwas erteilen. Das ist eine Grundregel in fast allen Handbüchern für Muftis. Heutzutage vertreten die meisten sunnitischen Gelehrten weltweit diese Auffassung. Erst wenn jemand tatsächlich mit einer solchen Absicht gratuliert, wäre dies verboten; aber in diesem Fall wäre nicht der Akt der Beglückwünschung das Problematische, sondern die Absicht dahinter. Man muss also die Texte immer aus dem Kontext heraus betrachten und dementsprechend auf einen neuen Kontext anwenden. Die Gründe, gesellschaftlichen Konventionen und Absichten hinter den Normen zu kennen, ist deshalb ausschlaggebend für das Verständnis.
Praxis im Osmanischen Reich
Wie haben Muslime und Nichtmuslime im Osmanischen Reich jahrhundertelang zusammengelebt und wie sind sie mit diesem Thema umgegangen? Istanbul hatte seit dem 15. Jahrhundert bis zum Ersten Weltkrieg konstant einen nichtmuslimischen Bevölkerungsanteil von 40-45 %. Das war auch der Schnitt im gesamten Osmanischen Reich. Dabei lebten Muslime und Nichtmuslime nicht etwa in Parallelwelten nebeneinander, sondern sehr häufig im gleichen Viertel, wodurch eine große Vertrautheit zwischen den Angehörigen verschiedener Religionen entstand. (Ausführliches dazu im Blogartikel Hagia Sophia 3) Es war völlig normal und alltäglich, dass Muslime ihren christlichen Nachbarn nicht nur zu ihren Festen gratulierten, sondern hin und wieder mal an ihren Feiern teilnahmen und Geschenke austauschten. Im Gegenzug war es auch völlig normal, dass Nichtmuslime an muslimischen Festtagen wie am Opferfest teilnahmen und den Muslimen beim Schlachtritual halfen. Dabei wurde aber darauf geachtet, dass die Grenzen zwischen den Ritualen der jeweiligen Religionen klar definiert wurden. Weder haben Muslime christliche Feste gefeiert, noch haben Christen muslimische Feste gefeiert, sondern sie nahmen gegenseitige Einladungen an, gratulierten einander und unterstützten sich je nach Bedarf, um ein möglichst einwandfreies Zelebrieren religiöser Rituale zu ermöglichen.
In einer Fatwa von Shaykhulislam Ebus Suud Efendi (gest. 1574) wird er gefragt, ob es erlaubt sei, dass ein Muslim von einem Christen anlässlich ihrer Feiertage (offensichtlich zum Ostern) Kekse und rotgefärbte Eier (also Ostereier) als Geschenk akzeptieren darf. Daraufhin antwortet der Shaykhulislam, die oberste Instanz der Muslime im Osmanischen Reich, dass es kein Problem sei, wenn es nicht um die Verherrlichung (taʿzīm) des Feiertages geschieht, sondern um den guten nachbarschaftlichen Umgang willens.1 Ebus Suud nimmt hier also die Absicht als Unterscheidungskriterium und sagt, dass das gegenseitige Beschenken zu Festtagen zum guten nachbarschaftlichen Umgang gehört und nicht theologisch interpretiert werden sollte. Erst wenn damit eine Verherrlichung bzw. Bestätigung der Inhalte einhergeht, wäre dies abzulehnen. In vielen anderen Fatwas wird der respektvolle Umgang mit Nichtmuslimen betont, wenn es zum Beispiel heißt, dass es in Ordnung und gut ist, auch Nichtmuslime mit dem Friedensgruß „as-salamu alayk“ zu begrüßen und auch dem Gruß zu erwidern oder dass man Nichtmuslimen bei der Organisation und Durchführung ihrer Feier unterstützen darf oder dass man bei muslimischen Festen auch Nichtmuslime einlädt und ihnen vom Opfertier spendet etc.
Die muslimischen Gelehrten haben also die gegenseitige Beglückwünschung, Beschenkung und Unterstützung während der Feiertage nicht als etwas Verbotenes oder Verpöntes angesehen, sondern als ein Zeichen des respektvollen nachbarschaftlichen Umgangs.2 Damit ging nicht automatisch die Bestätigung der Inhalte einher. Man kann einem Christen zum Weihnachtsfest gratulieren, obwohl man die zentrale Botschaft, nämlich die Menschwerdung Gottes, als Unglaube einstuft. Das sind zwei getrennte Handlungen.
Es gab aber in anderen Gegenden des Osmanischen Reiches, wie auf dem Balkan oder in manchen ländlichen Regionen die gängige Praxis, dass Muslime und Christen gemeinsam bestimmte kulturelle Feste feierten, in denen die Übergänge zwischen christlichen und muslimischen Symbolen fließend waren und schwer voneinander unterschieden werden konnten. Manchmal waren es sogar christliche Festtagszeremonien, an denen Muslime gemeinsam mit den Christen teilgenommen hatten. Ähnliches beklagten auch Ibn Taymiyya und sein Schüler Ibn al-Qayyim für ihre Kontexte in Syrien, was auch ihren sehr strengen Umgang mit diesem Thema erklären würde. In diesen Fällen sahen Gelehrte den Anlass anhand von Fatwas und anderen Maßnahmen einzugreifen, um die klare Trennung von christlichen und muslimischen Ritualen aufrechtzuerhalten. Ibn al-Qayyims obige Aussage ist aus einem solchen Kontext heraus zu verstehen. Dort wo man also eine Bewahrung der religiösen Identität als gefährdet ansah, fühlten sich Gelehrte dazu berufen, einzugreifen, um für klarere Verhältnisse zu sorgen. Häufig dienten solche Fatwas aber nicht dazu, um solche Praktiken gewaltvoll zu unterbinden, sondern dienten eher als Korrektiv und sollten die Menschen an die Einhaltung der Grenzen erinnern, um somit die öffentliche Ordnung wieder herzustellen. Man versuchte also zwischen der heterogenen Praxis der Menschen und den theologisch vertretbaren Inhalten zu vermitteln, um einerseits die religiöse Identität zu bewahren und gleichzeitig eine gesunde gesellschaftliche Interaktion zu ermöglichen.
Als Beispiel können hier die Fatwas und Traktate des Osmanischen Gelehrten Al-Uskūbī al-Wahdatī (gest. 1723) aus Skopje (Uskub), der Hauptstadt des heutigen Nordmazedoniens dienen, der die meiste Zeit seines Lebens auf dem Balkan und in Edirne verbracht hat. Er beobachtete genau die beschriebenen Zustände, dass Muslime und Christen gemeinsam Feste feiern und dass zwischen christlichen und muslimischen Symbolen kaum zu unterscheiden sei, weshalb er jegliche Annäherung zwischen den Angehörigen der beiden Religionen bei Festtagen präventiv gesehen ablehnt. Der Titel seines Traktates lautet „Traktat über das Verbot der Verherrlichung der christlichen Feste“.3 Besonders detailliert geht er auf das Verschenken von rotbemalten Ostereiern ein, die besonders in diesen Regionen weit verbreitet waren. Diese Eier seien ganz klar christliche Symbole, weshalb es strikt verboten sei diese als Geschenk während der Osterfeierlichkeiten anzunehmen. Die Annahme des Geschenkes würde einer Teilnahme am religiösen Ritual gleichkommen, welche strikt verboten sei. Andere Geschenke könne man problemlos annehmen, aber Ostereier aufgrund ihrer Symbolik nicht. Man müsse klar zwischen religionsspezifischen Ritualen trennen. Muslime sollten muslimische Feste und Christen sollten christliche Feste feiern und keiner sollte auf irgendeiner Art und Weise an den Festen der anderen beteiligt sein. Man befürchtete offensichtlich eine zu starke Durchmischung von Christen und Muslimen und wollte deshalb eine klarere Trennung zwischen den religiösen Ritualen beider Religionen etablieren. Die gleichen Handlungen, die der oberste Mufti des Osmanischen Reiches, Ebus Suud Efendi als unproblematisch betrachtete, stufte al-Uskūbī als bedenklich ein. Grund ist der unterschiedlich wahrgenommene Kontext und nicht der Akt der Beglückwünschung oder Beschenkung an sich.
Der Akt der Beglückwünschung an sich ist also nicht haram. Das hat auch kaum ein klassischer Gelehrter in dieser Pauschalität behauptet. Ein solcher Akt ist dann verboten, wenn damit die Bestätigung des Inhalts einhergeht, was normalerweise nicht der Fall ist. Deshalb kann man heutzutage in unserem Kontext keineswegs die bloße Beglückwünschung als haram einstufen. Dafür fehlt jegliche Grundlage. Auch die Teilnahme an einer Weihnachtsfeier bei einer christlichen Familie oder im Betrieb, sowie die Teilnahme an einem Weihnachtsgottesdienst als Beobachter können ähnlich bewertet werden. Die meisten zeitgenössischen Gelehrten sehen in diesen Handlungen kein Problem, solange diese nicht als religiöse Rituale begangen werden, sondern im Sinne der Stärkung der zwischenmenschlichen Beziehungen zu christlichen Mitbürgern geschehen.4 Diejenigen, die es dennoch verbieten, argumentieren in der Regel präventiv, in dem sie auf die möglichen negativen Konsequenzen für die religiöse Identität hinweisen. Je nachdem also, ob eine bestimmte Situation und Handlung als bedrohlich oder förderlich betrachtet werden, verändert sich auch die religionsrechtliche Bewertung von solchen Handlungen. Wichtig ist demnach, nicht nur die Interpretation von Offenbarungstexten, sondern auch die Kontextanalyse, in der die gesellschaftlichen Konventionen, Voraussetzungen und Konsequenzen einer Handlung berücksichtigt werden. Das sind die Kriterien des Fiqh und schließlich ist es aber jedem selbst überlassen, wie man mit solchen Situationen konkret umgeht.
Fußnoten:
1 Hier die Fatwa „Zeyd-i zimmi kefere bayramında Arnr-i Müslime çörek ve kızıl yumurta verip Amr dahi alıpkabul eylese Amr’a şer’an nesne lazım olur mu? El-Cevab: Beis yoktur. Eğer ol günü tazim için olmayup konşuluk hakkını riayet için olucak“ in: Nevzat Erkan, Osmanlı Üsküdarında Toplumsal Hayat, Istanbul 2015, S. 137.
2 Eine ähnliche Fatwa ist von Şeyhulislam Yenişehirli Abdullah Efendi überliefert: „Kefere Taifesi paskaliyelerinde eşrafdan olan Amr-i müslime kırmızı yumurta ve çörek ihda ettikde Amr onlara muvafakat üzere ahzetmeyip keremen ve mürüvveten ahzeylese beis varmıdır? el-cevap: Yokdur“ in: Şeyhülislam Yenişehirli Abdullah Efendi, Behcetü’l-Fetava, Ed. von u.a. Süleyman Kaya, Istanbul 2011, Klasik Yayınları, S. 569.
3 Necmettin Kızılkaya, Vahdetī Ebu Muhammed Osman ibn Muhammed el-Üskübī el-Edirnevi el-Vahdeti, in: Christian-Muslim Relations. A Bibliographical History, Vol. 12, Asia, Africa andthe Americas (1700-1800), Brill 2018, S. 74-79.
4 Hier gibt es eine detaillierte Darstellung beider Standpunkte und auch eine Aufistung von Personen und Institutionen, die die jeweiligen Standunkte vertreten: https://muftiwp.gov.my/en/artikel/tahqiq-al-masail/2919-tahqiq-al-masail-7-wishing-merry-christmas-to-christians
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