Einheitliche Gebetszeitenkalender für muslimische Religionsgemeinschaften in Deutschland ab 2023

Die Gebetszeitenkalender für das Jahr 2023 wurden gedruckt und zum ersten Mal werden die meisten Moscheen in Deutschland und in Europa einheitliche Gebetszeiten haben. Die ersten offiziellen Gespräche begannen im Jahre 2016 und nach einer fünfjährigen Arbeit konnte man sich tatsächlich auf eine gemeinsame Gebetszeitenberechnung für ganz Europa einigen. Auf der Istanbuler Konferenz am 26-27. September 2021 wurde der Entschluss mitgeteilt, dass der gemeinsame Kalender 2023 in allen Moscheen der teilnehmenden Verbände eingeführt werden soll. Warum war überhaupt ein einheitlicher Kalender notwendig und welche Erleichterungen sind dadurch entstanden?

Welchem Kalender folgst du? Das Problem der Gebetszeitenkalender muslimischer Religionsgemeinschaften in Deutschland.

Wir haben momentan in Deutschland die Situation, dass tatsächlich fast jede muslimische Religionsgemeinschaft einen eigenen Kalender mit eigenen Berechnungsmethoden hat. Das bedeutet, dass man in einer einzigen Stadt mindestens 5-6 verschiedene Kalender hat, in größeren Städten wie Köln, Hamburg oder Berlin mit einer vielfältigeren religiösen Landschaft gibt es dementsprechend noch mehr. Der Grund liegt vor allem in der unterschiedlichen Berechnung der Zeiten für das Nacht- und Morgengebet in den Sommermonaten. Muslime in Deutschland haben sich bislang nicht auf einen einheitlichen Weg einigen können

Warum eine Vertrauenshermeneutik legitim ist!

Während in Anlehnung an Paul Ricoeur die Verdachtshermeneutik eher für eine traditionskritische Ausrichtung steht, wird die Vertrauenshermeneutik meist als eine traditionsbewahrende Ausrichtung verstanden, wie sie paradigmatisch von Hans Georg Gadamer vertreten wurde. Mein Ansatz war es zwischen diesen beiden zu vermitteln und einen bewahrenden Umgang mit einem kritischen zu kombinieren, deshalb „kritische Vertrauenshermeneutik“. Serdar Kurnaz These, dass die beiden Begriffe Vertrauen und Verdacht der komplexen Tradition nicht gerecht werden, stimme ich insofern zu, als dass eine reine Verdachts- und reine Vertrauenshermeneutik nicht ausreichen. Er übersieht aber, dass ich gerade deshalb ja eine vermittelnde Position vorgeschlagen habe. Also eine Vertrauenshermeneutik flankiert mit einer Traditionskritik im Sinne der Wahrheitsfindung.

Dürfen Muslime Christen zum Weihnachten gratulieren? Eine Fiqh-Perpektive!

In diesem Blogartikel soll die Frage behandelt werden, ob es für Muslime islamrechtlich erlaubt ist, Christen zu ihren Festen (Weihnachten, Ostern, Silvester etc.) zu gratulieren. Eigentlich haben die Muslime in Deutschland diese Frage schon längst geklärt und es hat sich die Praxis etabliert, dass Muslime ganz selbstverständlich ihren christlichen und jüdischen Nachbarn, Freunden, Kollegen etc. zu ihren Festen gratulieren und umgekehrt ebenso. Dennoch wird diese Frage immer wieder von manchen Kreisen zur Diskussion gestellt und in Online-Plattformen sind häufig Fatwas zu finden, die genau das Gegenteil behaupten; nämlich, dass die Beglückwünschung zu nichtmuslimischen Festen nicht erlaubt sei. Worum geht es in diesen Diskussionen? Was ist der Grund für die Meinungsverschiedenheit und wie geht man aus islamrechtlicher Sicht mit dieser Frage um?

Webinar: Darf ich als Muslim wählen? Eine Fiqh-Perspektive

https://www.youtube.com/watch?v=HNpori9U5ik&t=375s Das Gespräch fand am 13.09.2021 mit dem BDMJ statt Hier einige Fatwas zum Thema: https://www.islam-wissen.com/fatwa-archiv/sind-wahlen-im-islam-erlaubt/ https://darulifta-deoband.com/home/en/international-relations/5024 https://www.islamweb.net/en/fatawa/929/rulings-on-elections https://www.islamweb.net/en/fatwa/82201/voting-in-us-elections https://www.searchforbeauty.org/2017/06/05/fatwa-on-muslims-voting-for-non-muslims-in-a-muslim-majority-country/ https://seekersguidance.org/answers/general-counsel/voting-in-a-non-muslim-country/https://www.cbc.ca/news/canada/toronto/canadian-muslim-voters-2019-federal-election-1.5105355https://poddtoppen.se/podcast/991567843/main-podcast-seekersguidance/why-vote-the-muslims-concern-for-the-public-good-and-what-if-were-disillusioned-with-politics-shaykh-faraz-rabbani Hier eine weitere Sammlung von Fatwas und verschiedenen Stimmen zum Thema: https://susannuckanschreibt.wordpress.com/2021/09/08/ist-es-islamisch-erlaubt-in-deutschland-zu-wahlen/#comments

Taliban, Deobandi, Diyanet – Alles Hanafiten?

Eine bewusste Hinwendung zu einer Tradition muss nicht immer mit einer bloßen Wiederholung der Inhalte einhergehen. Sie kann ein dynamisierendes Potenzial freisetzen oder aber auch stark konservative Züge annehmen. Die beteiligten Akteure, allen voran die Gelehrten, beziehen sich immer wieder auf ihre Umwelt und interpretieren, ordnen und systematisieren Traditionsbestände neu, legen einen neuen Fokus, erweitern oder grenzen den Diskursbereich ein, wodurch die Tradition transformiert und neu geschaffen wird. Qasim Zaman hat eindrucksvoll gezeigt, dass der Bezug zur Traditionin den Gelehrtendiskursen nicht immer etwas Statisches ist, sondern ein lebendiges Konzept, in dem die Praktiken der Gegenwart über einen Bezug zu einer Vergangenheit ausgehandelt werden. Die Grenzen und Möglichkeiten eines solchen Prozesses hängen von vielen internen und externen Faktoren ab. Je nach den sozialen, ökonomischen und politischen Kontexten kann ein Traditionalismus entweder dynamisierende oder konservative Züge beinhalten.

Der Diskurs um die „Imamin“ – Dürfen Frauen vorbeten? Eine Fiqh-Perspektive!

Ibn Arabī ist der Auffassung, dass Frauen genauso wie Männer die Gebete leiten können. Ein Verbot könne weder aus dem Koran noch aus den Hadithen entnommen werden. Es gibt also laut Ibn Arabi keinen Offenbarungsbeleg dafür, dass es verboten ist, dass Frauen vor einer Gruppe von Männern und Frauen vorbeten dürfen. Wie sieht es im traditionellen und im zeitgenössischen Fiqh aus? Es ist bekannt, dass in der mehrheitlichen Auffassung aller sunnitischen wie schiitischen Richtungen Frauen vor einer gemischten Gruppe von Männern und Frauen nicht vorbeten dürfen. Darin gibt es einen nahezu einstimmigen Konsens unter den Gelehrten. Was sind hierfür die religionsrechtlichen Belege? Stimmt es, was Ibn Arabi sagt? Wenn ja, wie kann man ein solches Verbot dennoch aufrechterhalten? Wenn nein, wie wird das Verbot begründet?

Hadith vs. Rechtsschule Teil 2

Im letzten Artikel ging es um das Verhältnis zwischen Einzelüberlieferungen (aḥād Hadithe) und den Rechtsschulmeinungen. Dabei haben wir festgehalten, dass es bei der Feststellung der authentischen Sunna unterschiedliche Ansätze gibt und dass die Kriterien der Hadithwissenschaftler nicht immer mit den Kriterien der Rechtsgelehrten übereinstimmen. Während die Hadithgelehrten überwiegend (nicht nur) auf die Überlieferungskette schauen und... Weiterlesen →

Hadith vs. Rechtsschule – Wenn Hadithe der Rechtschulmeinung widersprechen!

Die Schafiiten und Hanbaliten hingegen folgen dem Wortlaut des hadithes und gewähren ein solches Widerrufsrecht und haben nicht das Bedürfnis den Inhalt des authentischen Hadithes anhand externer Kriterien zu überprüfen. Wenn ein Hadith von vertrauenswürdigen und kompetenten Gewährsmännern überliefert worden ist, dann gilt das Hadith als ṣaḥīḥ, also müsse dieses Hadith auch für die Praxis berücksichtigt werden. Für die Hanafiten und Malikiten hingegen reichen diese Kriterien der Hadithwissenschaftler nicht aus, weshalb sie noch weitere Kriterien für die Gültigkeit eines Hadithes anführen, wie z.B. dass ein einzelnes Hadith der medinensischen Praxis in Medina bei den Malikiten oder den allgemeinen Prinzipien der Rechtsschule der Hanafiten oder eindeutigen Koranversen nicht widersprechen darf

Fachdisziplinen der klassischen islamischen Theologie (al-ʿulūm aš-šarʿiyyah)

Der Begriff „islamische Theologie“ als Bezeichnung für die wissenschaftliche Beschäftigung der Muslime mit ihrer Religion ist eine moderne Bezeichnung, die dem deutschen Kontext geschuldet ist. Analog zur katholischen und evangelischen Theologie hat man die neu entstandene universitäre Disziplin der Muslime „islamische Theologie“ genannt. In der klassischen Sprache wurden dafür die Begriffe al-ʿulūm ad-dīniyyah (religiösen Wissenschaften), al-ʿulūm aš-šarʿiyyah (Offenbarungswissenschaften) oder al-ʿulūm al-ʾislāmiyyah (islamische Wissenschaften)verwendet. Am häufigsten wurde die Bezeichnung al-ʿulūm aš-šarʿiyyah (Offenbarungswissenschaften) verwendet, um die theologischen Wissenschaften von den rationalen Wissenschaften (al-ʿulūm al-ʿaqliyya) zu unterscheiden.

Sind Zinskredite halal? Die Standpunkte türkischsprachiger Moscheevereine in Deutschland

Die Frage, ob es islamrechtlich erlaubt ist für den Erwerb einer Immobilie Zinskredite von konventionellen Banken aufzunehmen, beschäftigt die Muslime seit Jahrzehnten und ist auch heute ein stark diskutiertes Thema. Die meisten Muslime glauben, dass ein Bankkredit verboten ist, kaufen aber trotzdem durch Bankkredite ihre Häuser. Im Folgenden sollen die Standpunkte der türkischsprachigen Religionsgemeinschaften in Deutschland zu diesem Thema kurz dargestellt werden. Es geht mir dabei nicht um eine ausführliche Erörterung aus einer islamrechtlichen Gesamtperspektive, sondern um eine deskriptive Darlegung der Argumentationsgrundlage.

Islamliteratur in der Krise. Rezension von Michael Blume, Islam in der Krise. Eine Weltreligion zwischen Radikalisierung und stillem Rückzug. Patmos 2017, 191 Seiten.

Blume will bequeme Wahrheiten und etablierte Vorurteile hinterfragen, differenziert und vernünftig über die wahre Krise des Islam nachdenken und einen Ausweg aus der Krise anbieten. Seinem Anspruch der differenzierten Betrachtung des Gegenstandes wird er leider nur teilweise im 5. und 6. Kapitel gerecht, alles andere ist ein weiteres Beispiel für den eurozentristischen Diskurs über den Islam als das Andere, auch wenn es eine gut gemeinte Kritik ist.

Hagia Sophia (Teil 3) – Christen, Juden und Muslime vor dem Schariagericht

Die direkte Interaktion zwischen Juden, Christen und Muslimen in alltäglichen wirtschaftlichen Unternehmungen sowie auch im nachbarschaftlichen Umgang führte dazu, dass Muslime und Nichtmuslime ihre Handels- und Kaufgeschäfte sowie ihre Streitigkeiten und notariellen Beurkundungen gemeinsam vor dem Kadigericht erledigten, wozu wir unzählige Gerichtsprotokolle haben. Wie aus diesen Protokollen ersichtlich wird, war es ganz normal, dass Muslime ihre Häuser oder Grundstücke an Juden oder Christen oder umgekehrt Nichtmuslime ihre Immobilien an Muslime verkauften oder vermieteten, sie sich gegenseitig Kredit gaben oder Geschäftspartner waren.

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Susann Uckan schreibt

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